nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 93 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

Kapitel 2

Bauvorschriften für Hochhäuser

Abschnitt 1

Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern