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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 37 Laseranlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4

Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten

§ 36 § 38