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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbaremMaterial

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/34#abs-1 (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/34#abs-2 (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/34#abs-3 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/34#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

§ 33 § 35