Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-1 (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-2 (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-3 (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-4 (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Kapitel 3
Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Großbühnen