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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-1 (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-2 (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-3 (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/21#abs-4 (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Kapitel 3

Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten

Abschnitt 1

Großbühnen

§ 20 § 22