Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/150#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24.November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/150#abs-2 (2) Vor dem 5. Januar 2017 eingeleitete Verfahren sind nach der Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/150#abs-3 (3) Vor dem 15. November eingeleitete Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Fassung dieser Verordnung weiterzuführen. Auf Verlangen des Antragstellenden ist die ab dem 15. November 2019 geltende Fassung anzuwenden.

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

*

§ 149