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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 149 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/149#abs-1 (1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 148 Absatz 2 gelten sinngemäß. Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. Die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/149#abs-2 (2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.

Teil 7

Schlussvorschriften

§ 148 § 150