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§ 150 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24.November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Vor dem 5. Januar 2017 eingeleitete Verfahren sind nach der Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(3) Vor dem 15. November eingeleitete Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Fassung dieser Verordnung weiterzuführen. Auf Verlangen des Antragstellenden ist die ab dem 15. November 2019 geltende Fassung anzuwenden.

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

*