Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen
Stand: 26.08.2026
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in
1. freistehenden Gebäuden und
2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden.