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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.

Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

1. freistehenden Gebäuden und

2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.

Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden.

§ 144 § 146