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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/31#abs-1 (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/31#abs-2 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/31#abs-3 (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 30 § 32