Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 30 Einfriedungen und Eingänge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/30#abs-1 (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/30#abs-2 (2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/30#abs-3 (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell-und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Kapitel 4
Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten