Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 111 Aufzüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/111#abs-1 (1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/111#abs-2 (2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/111#abs-3 (3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.