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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 111 Aufzüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/111#abs-1 (1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/111#abs-2 (2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/111#abs-3 (3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.

§ 110 § 112