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§ 111 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Aufzüge

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.

(2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.

(3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.