(1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in Rettungswegen,
2. in Vorräumen von Aufzügen und
3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.