Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des Westdeutschen Rundfunks Köln
Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des …§ 3 Buchung der Reise und Abrechnung der Reisekosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31720/3#abs-1 (1) Grundsätzlich ist der/die Antragsteller/in für die Buchung der Reise zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31720/3#abs-2 (2) Die Abrechnung der Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz erfolgt nachträglich. Das Risiko der Erstattungsfähigkeit trägt der/die Antragsteller/in.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31720/3#abs-3 (3) Der/die Antragsteller/in füllt die Reisekostenabrechnung vollständig aus, legt die erforderlichen Belege vor. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben und versichert diese mit seiner/ihrer Unterschrift.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31720/3#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle des Rundfunkrats bzw. des Verwaltungsrats prüft, ob der in der Reisekostenabrechnung genannte Reisegrund zutrifft und ob die für die Reise erforderliche Genehmigung vorliegt. Die Unterlagen gem. § 3 Absatz 3 werden sodann der Reisestelle zur Prüfung und Abrechnung eingereicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31720/3#abs-5 (5) Die Rechte der Revision zur Prüfung der Reisekostenabrechnungen bleiben unberührt.