Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Entschädigungssatzung
Entschädigungssatzung§ 8 Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/8#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/8#abs-2 (2) Sie erhalten keine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.