Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Entschädigungssatzung
Entschädigungssatzung§ 7 Kinderbetreuungskosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/7#abs-1 (1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/7#abs-2 (2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.