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Entschädigungssatzung

§ 5 Dienstreisevergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/5#abs-1 (1) Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/5#abs-2 (2) In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss hierüber in der folgenden Sitzung unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/5#abs-3 (3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310). Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/5#abs-4 (4) Neben Reisekostenvergütungen dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 4 § 6