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Entschädigungssatzung§ 4 Übernachtungsgeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/4#abs-1 (1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/4#abs-2 (2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder durch den Landschaftsverband unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.