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# § 5 NW_31719 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstreisevergütung

Entschädigungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.

(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss hierüber in der folgenden Sitzung unterrichtet.

(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310). Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

(4) Neben Reisekostenvergütungen dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31719 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/5

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