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Entschädigungssatzung

§ 3 Fahrkostenerstattung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/3#abs-1 (1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden die Fahrkosten zum Sitzungsort / Veranstaltungsort, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort / Veranstaltungsort und zurück nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/3#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden, ihnen eine Zeitkarte für den ÖPNV innerhalb des Gebietes des Landschaftsverbandes Rheinland zur Verfügung gestellt wird, wenn diese gegenüber den Einzelabrechnungen im gleichen Zeitraum kostengünstiger ist oder die Kosten übernommen werden.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 Entschädigungsverordnung zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/3#abs-3 (3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet und zwar beim Benutzen von

1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1. Klasse

2. Luftfahrzeugen die Touristen- und Economyklasse und

3. Schlafwagen die Einbettklasse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31719/3#abs-4 (4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluss des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses erforderlich, die schriftlich beantragt werden muss.

§ 2 § 4