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Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Für den Finanzminister
der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr