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Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Für den Finanzminister

der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

§ 5