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§ 6 Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2017 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Für den Finanzminister

der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr