Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen

Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen

§ 4 Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einerZweckänderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Veräußert die Kommune ein im Rahmen dieses Programms gefördertes Grundstück oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr für Zwecke des örtlichen Schulträgers zur Verfügung, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schuldendiensthilfe für Kredite, die für dieses Grundstück im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ in Anspruch genommen wurden. Die Kommune ist verpflichtet, das für Kommunales zuständige Ministerium über die geplante und die durchgeführte Veräußerung oder Zweckänderung zu unterrichten.

§ 3 § 5