Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen
Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen§ 3 Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31717/3#abs-1 (1) Voraussetzung für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31717/3#abs-2 (2) Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041.