Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …§ 4
Stand: 26.08.2026
Die herangezogenen Gebietskörperschaften entscheiden in eigenem Namen.