Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …§ 3
Stand: 26.08.2026
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erstattet den kreisfreien Städten und Kreisen die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung aufgewendeten Kosten. Dies gilt nicht für die Personal- und Sachkosten der Verwaltung sowie die Verfahrenskosten.