Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kreise können ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen durch diese Satzung obliegenden Aufgaben heranziehen.

§ 1 § 3