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§ 1 NW_31666 (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung von Personen

AGPsychPbG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer über

1. die in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten fachlichen Qualifikationen,

2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und

3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.

(2) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in § 3 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Voraussetzungen erfüllt.