Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Errichtungsgesetz d-NRW AöR
Errichtungsgesetz d-NRW AöR§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/1#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/1#abs-2 (2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten sind.