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Errichtungsgesetz d-NRW AöR

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/1#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/1#abs-2 (2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten sind.

§ 2