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Errichtungsgesetz d-NRW AöR

§ 2 Beitritt, Kündigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/2#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen können der Anstalt durch einseitige Erklärung beitreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/2#abs-2 (2) Die Trägerschaft kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft.

§ 1 § 3