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Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung§ 4 Krebsregisterpauschale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/4#abs-1 (1) Krebsregisterpauschale ist die fallbezogene Pauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 119 Euro, die dem Landeskrebsregister einmalig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor gemäß § 65c Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/4#abs-2 (2) Ab dem Jahr 2015 tritt an die Stelle des Betrages von 119 Euro jeweils der entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, erhöhte Betrag oder der nach § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angepasste Betrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/4#abs-3 (3) Vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Höhe der Krebsregisterpauschale in einer Vereinbarung gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieser Betrag.