Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe …

§ 7 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/7#abs-1 (1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und unter Einhaltung der Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/7#abs-2 (2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.

Kapitel 2

Eignungsprüfung

§ 6 § 8