(1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und unter Einhaltung der Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.
(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.
Kapitel 2
Eignungsprüfung