Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe …

§ 6 Beendigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

§ 5 § 7