Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach § 56 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
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Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach § 56 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.