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§ 57 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach § 56 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.