Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln, ist die Bezirksregierung Düsseldorf örtlich zuständig. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster ist die Bezirksregierung Münster örtlich zuständig.