Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 29 Zulassung, Qualifizierung, Erprobung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/29#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind. Eines Auswahlverfahrens bedarf es nicht, wenn der Laufbahnwechsel zur Vermeidung einer Zurruhesetzung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/29#abs-2 (2) Der Erwerb der Befähigung für den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer zweijährigen Qualifizierung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Die Qualifizierung erfolgt durch Teilnahme an den praktischen Ausbildungsabschnitten und schulischen Lehrveranstaltungen für die Anwärterinnen und Anwärter im Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Die §§ 9 bis 13 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/29#abs-3 (3) An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Erprobung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung. Für die Zulassung zur Erprobung gelten die Voraussetzungen nach § 14 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/29#abs-4 (4) Die Erprobung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist. War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel.
Teil 5
Schluss- und Übergangsvorschriften