Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

Teil 4

Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten

des

Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes

§ 27 § 29