Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 9 Ausbildungsgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/9#abs-1 (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/9#abs-2 (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt
Dauer
Praktische Ausbildung I:
zweieinhalb Monate,
Schulische Ausbildung I
drei Monate,
Praktische Ausbildung II:
vier Monate,
Schulische Ausbildung II
drei Monate,
Praktische Ausbildung III:
fünfeinhalb Monate,
Schulische Ausbildung III
drei Monate,
Praktische Ausbildung IV:
drei Monate.
Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.