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Fn 2

§ 9 Ausbildungsgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/9#abs-1 (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/9#abs-2 (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

Praktische Ausbildung I:

zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I

drei Monate,

Praktische Ausbildung II:

vier Monate,

Schulische Ausbildung II

drei Monate,

Praktische Ausbildung III:

fünfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III

drei Monate,

Praktische Ausbildung IV:

drei Monate.

Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 8 § 10