Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten
des
Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes