Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO FLFS
APO FLFS§ 6 Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/6#abs-1 (1) Erfüllen die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung die an sie während des Ausbildungsganges in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht gestellten Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Entlassungsgrund vor, so können sie aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/6#abs-2 (2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
1. bei der Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
2. bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/6#abs-3 (3) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus verhaltensbedingten Gründen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/6#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Bezirksregierung.