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# § 6 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Entlassung

APO FLFS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfüllen die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung die an sie während des Ausbildungsganges in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht gestellten Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Entlassungsgrund vor, so können sie aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden.

(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

1. bei der Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

2. bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus verhaltensbedingten Gründen bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Bezirksregierung.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/6

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