Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes

Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes

§ 9 Vertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/9#abs-1 (1) In Angelegenheiten der LWL-Klinik, die der Entscheidung der gesamten Betriebsleitung unterliegen, wird der LWL durch den Kaufmännischen Direktor/die Kaufmännische Direktorin und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 7 Absatz 1 die einzelnen Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/9#abs-2 (2) Bei verpflichtenden Erklärungen für die LWL-Klinik ist entsprechend des § 21 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des LWL oder seinem/ihrem Stellvertreter beziehungsweise seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der sachlich zuständigen Landesrat/Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).

Abschnitt 3

Zuständigkeit des Klinikträgers

§ 8 § 10