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Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes§ 10 Landschaftsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/10#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über
1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und
3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/10#abs-2 (2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.