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Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes§ 18 Rechnungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/18#abs-1 (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/18#abs-2 (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und
3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/18#abs-3 (3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.