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Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des …

§ 9 Landschaftsversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/9#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über

1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,

2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/9#abs-2 (2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

§ 8 § 10