Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des …§ 10 Landschaftsausschuss
Stand: 26.08.2026
Der Landschaftsausschuss beschließt über alle betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie nicht
1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 12 zur Entscheidung zugewiesen sind oder
4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.