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Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des …

§ 6 Personalangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/6#abs-1 (1) Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Betriebe sind dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit in §§ 11 und 12 nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind, unmittelbar auf Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen haben bei Personalangelegenheiten nach Absatz 1 jeweils das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 3 Satz 7 ff.

§ 5 § 7