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§ 6 NW_31485 (Nordrhein-Westfalen) — Personalangelegenheiten

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Betriebe sind dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit in §§ 11 und 12 nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind, unmittelbar auf Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin zu übertragen.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen haben bei Personalangelegenheiten nach Absatz 1 jeweils das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 3 Satz 7 ff.