nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 NW_31485 (Nordrhein-Westfalen) — Landschaftsausschuss

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie nicht

1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 12 zur Entscheidung zugewiesen sind oder

4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.